Verböserung

Verböserung
Ver|bö|se|rung 〈f. 20
1. das Verbösern, das Verschlechtern
2. 〈Rechtsw.〉 Verschlechterung einer (gerichtl., steuerl.) Entscheidung zuungunsten desjenigen, der gegen diese vorgeht
● der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann zu einer \Verböserung führen

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Verböserung,
 
Verwaltungsrecht: die Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren zum Nachteil dessen, der Widerspruch eingelegt hat. Während für den Verwaltungsprozess das Verbot der Verböserung gilt, da die Gerichte nicht über die Anträge des Klägers oder der Rechtsmittelführer hinausgehen dürfen, wird die Verböserung im Widerspruchsverfahren, sofern ein Gesetz sie nicht ausschließt, im Allgemeinen für zulässig angesehen. Zur Verböserung in anderen Rechtsbereichen Reformatio in Peius.

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Ver|bö|se|rung, die; -, -en: 1. (scherzh.) a) das Verbösern; das Verbösertwerden; b) Änderung, durch die etw. verbösert wurde. 2. (Rechtsspr.) Änderung einer gerichtlichen Entscheidung zuungunsten eines Betroffenen, der gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Ausgangsbehörde — Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf für Anfechtungs und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heißt im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Einspruchsverfahren — Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf für Anfechtungs und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heißt im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

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